Polizeirecht
Wie bei jedem staatlichen Eingriff
in die Rechte eines Bürgers bedürfen nach
dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes
nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz auch polizeiliche
Maßnahmen einer Ermächtigungsgrundlage.
Ein Eingriff ist in der Regel dann rechtmäßig,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem
muss sich die Maßnahme gegen den richtige Adressaten
(Störer) richten. Auch muss regelmäßig
nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt
werden.
Zu beachten ist schließlich, dass polizeiliche
Maßnahmen grundsätzlich gemäß
§ 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
sofort vollziehbar sind und ein Widerspruch daher
keine aufschiebende Wirkung hat. Eine Überprüfung
der Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen
ist jedoch grundsätzlich möglich, aber kaum
erfolgreich, weil alle Polizeibeamten sehr gut ausgebildet
werden und ihre Entscheidungen daher überwiegend
rechtmäßig und zweckmäßig sind.
Eine Überprüfung sollte daher nur dann erwogen
werden, wenn der betroffene Bürger bei der Maßnahme
einen Schaden erlitten hat. Hier stellt sich dann
auch die Frage der Amtshaftung.
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