Hinweise
zum Beamtenrecht
Beschwerden ergeben sich häufig
aus unangemessener Behandlung im täglichen
Dienstbetrieb. Bei wiederholter Missachtung
der Menschenwürde eines Beamten ist ein Einschreiten
zwingend erforderlich. Hier ist der betroffene Beamte
jedoch meistens überfordert, so dass Hilfe von
außen sinnvoll ist.
Empfindet ein Beamter seine dienstliche Beurteilung
als ungerecht, so sollte er zunächst eine Gegenvorstellung
erheben, die in den meisten Beurteilungsbestimmungen
vorgesehen ist. Erst mit der Neufassung der Beurteilung
ist das Beurteilungsverfahren abgeschlossen.
Der nächste Schritt ist dann bei erfolgloser
Gegenvorstellung ein Antrag auf Abänderung
der Beurteilung. Erst wenn auch dieser Antrag
erfolglos ist, sollte Widerspruch erhoben werden.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur
im Ausnahmefall sinnvoll. Hier sollte anwaltliche
Hilfe in Anspruch genommen werden.
Weitere Streitpunkte zwischen Beamten und Dienstherrn
/ Vorgesetzten ergeben sich aus den Personalmassnahmen
(Abordnung, Dienstpostenwechsel, Umsetzung, Versetzung).
Hier gilt der Grundsatz, dass die dienstlichen Erfordernisse
Vorrang vor den persönlichen Wünschen des
Beamten haben. Jedoch zeichnet sich eine gute Personalführung
dadurch aus, dass sie die berechtigten Anliegen des
Beamten so weit wie möglich berücksichtigt.
Da ich viele Jahre in der Personalführung der
Bundeswehr tätig war, sehe ich beide Seiten und
somit auch die Möglichkeiten einer sinnvollen
Lösung. Regelmäßig ist ein Beschwerdeverfahren
bzw. ein Widerspruchsverfahren sinnvoll, da
hier nur die Kosten für einen Rechtsanwalt anfallen.
Eine Klage sollte nur nach eingehender Prüfung
erhoben werden.
Bei förderlichen Personalmaßnahmen
wie Aufstieg und Beförderung gelten der
Grundsatz der Gleichbehandlung und das Leistungsprinzip.
Bei Verstößen hiergegen sind Widerspruch
und Klage meist erfolgreich.
Der Vorwurf eines Dienstvergehens belastet
den betroffenen Beamten nicht nur schwer, es kann
sich auch sehr nachteilig auf die weitere Laufbahn
des Beamten auswirken. Eine umfassende Sachaufklärung
ist daher insbesondere zugunsten des Beamten notwendig.
Keinesfalls darf der Beamte ungerechtfertigte Vorwürfe
widerspruchslos hinnehmen. Liegt jedoch ein Fehlverhalten
vor, sollte der Beamte keine unwahren Ausreden und
Entschuldigungen vorbringen, sondern bei der Aufklärung
des Sachverhalts mitwirken und sich zu seinem Fehlverhalten
bekennen und es auch überzeugend bereuen. Denn
im Disziplinarrecht sind nicht nur das Fehlverhalten
als solches, sondern auch das gesamte Persönlichkeitsbild
des Beamten Grundlage für die Art und Höhe
der Disziplinarmaßnahme.
Dienstvergehen von politischen Beamten sind
zwar selten, kommen aber hin und wieder vor. Fehlt
in diesen Fällen ein geeigneter Beamter für
die Durchführung eines Disziplinarverfahrens,
wird ein Außenstehender als Ermittlungsführer verpflichtet. Dieser
muss die Gewähr für eine korrekte und zügige
Durchführung des Verfahrens bieten. Hierfür
garantiere ich.
Neben den Dienstpflichten (gegenüber dem Dienstherrn)
hat der Beamte auch so genannte Amtspflichten,
die sowohl gegenüber dem vom Verwaltungshandeln
betroffenen Bürger als auch intern gegenüber
allen Angehörigen der öffentlichen Verwaltung
bestehen (so genannte Dritte neben dem Verhältnis
zwischen Dienstherrn und Beamten). Diese Amtspflichten
bestehen nicht nur bei Beamten, sondern bei allen,
die mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben
betraut sind (z.B. TÜV, Flugsicherung, sonstige
Beauftragte). Danach darf der "Amtsträger"
bei seinen Amtshandlungen keinen Schaden bei
dem Betroffenen verursachen. Sonst begeht er eine
Amtspflichtverletzung, für die nach §
839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zunächst der jeweilige
Dienstherr eintreten muss. Bei vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Handeln ist jedoch der
handelnde Amtsträger in Regress zu nehmen.
Daher sollte jeder Amtsträger eine Diensthaftpflichtversicherung
abschließen, die bei grob fahrlässigem
Handeln für den Schaden aufkommt, nicht aber
bei vorsätzlichem Handeln. Hier muss der Schädiger
selbst für den Schaden aufkommen.
In der Praxis gibt es immer wieder Streit zwischen
Dienstherrn und Beamten über die Anerkennung
eines Unfalls als Dienstunfall. Hier ist ausschlaggebend,
dass der Unfall dienstbedingt sein muss. D.h. der
Dienst muss die Ursache für den Unfall sein.
Das aber ist häufig nicht der Fall, auch wenn
der Unfall im Dienst geschieht, jedoch eine andere
Ursache hat. Daher ist allenfalls ein Widerspruchsverfahren
sinnvoll, nicht jedoch ein Klageverfahren. Der betroffene
Beamte sollte seine Schritte genau überlegen.
Das Ruhegehalt des Beamten auf der Grundlage
des Beamtenversorgungsgesetzes wird in Zukunft wegen
der zunehmenden unverantwortlichen Staatsverschuldung
und des ebenso unverantwortlichen Geburtenrückgangs
weiter drastisch sinken. Wer heute Beamter wird, kann
allenfalls mit einem Ruhegehalt von maximal 50 Prozent
seiner letzten aktiven Bezüge rechnen. Nicht
ausgeschlossen ist aber auch eine Berechnung der Versorgungsbezüge
auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens während
der gesamten Dienstzeit wie bei der Berechnung der
Rente. Dies führt zu einer weiteren Verschlechterung
der Versorgungsbezüge.
Daher sollte jeder Beamte - wie übrigens jeder
Arbeitnehmer auch - schon heute Maßnahmen für
eine zusätzliche Altersvorsorge treffen.
Zu denken ist an Wohneigentum sowie an eine Lebensversicherung,
die bei Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt wird.
Sinnvoll ist eine Kombination von Dienstunfähigkeitsversicherung
(=Berufsunfähigkeitsversicherung) mit einer Lebensversicherung.
Hier übernimmt die Dienstunfähigkeitsversicherung
bei Dienstunfähigkeit die weiteren Beiträge
für die Lebensversicherung. Eine Lebensversicherung
ist dann sinnvoll, wenn damit gleichzeitig die Familie
bei Ableben des Beamten abgesichert werden soll. Wichtig
sind hier genaue Information und genauer Vergleich
der verschiedenen Angebote. Bei einer Geldanlage in
Aktien oder in einem Fonds ist eine Beratung durch
einen unabhängigen und erfahrenen Fachmann unabdingbar,
damit man keine "böse" Überraschung
erlebt. Eine Garantie ist dies aber in der heutigen
Zeit auch nicht. Auf Wunsch kann ein kompetenter Berater
genannt werden.
|