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Hinweise zum Beamtenrecht

Beschwerden ergeben sich häufig aus unangemessener Behandlung im täglichen Dienstbetrieb. Bei wiederholter Missachtung der Menschenwürde eines Beamten ist ein Einschreiten zwingend erforderlich. Hier ist der betroffene Beamte jedoch meistens überfordert, so dass Hilfe von außen sinnvoll ist.

Empfindet ein Beamter seine dienstliche Beurteilung als ungerecht, so sollte er zunächst eine Gegenvorstellung erheben, die in den meisten Beurteilungsbestimmungen vorgesehen ist. Erst mit der Neufassung der Beurteilung ist das Beurteilungsverfahren abgeschlossen. Der nächste Schritt ist dann bei erfolgloser Gegenvorstellung ein Antrag auf Abänderung der Beurteilung. Erst wenn auch dieser Antrag erfolglos ist, sollte Widerspruch erhoben werden. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur im Ausnahmefall sinnvoll. Hier sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Weitere Streitpunkte zwischen Beamten und Dienstherrn / Vorgesetzten ergeben sich aus den Personalmassnahmen (Abordnung, Dienstpostenwechsel, Umsetzung, Versetzung). Hier gilt der Grundsatz, dass die dienstlichen Erfordernisse Vorrang vor den persönlichen Wünschen des Beamten haben. Jedoch zeichnet sich eine gute Personalführung dadurch aus, dass sie die berechtigten Anliegen des Beamten so weit wie möglich berücksichtigt. Da ich viele Jahre in der Personalführung der Bundeswehr tätig war, sehe ich beide Seiten und somit auch die Möglichkeiten einer sinnvollen Lösung. Regelmäßig ist ein Beschwerdeverfahren bzw. ein Widerspruchsverfahren sinnvoll, da hier nur die Kosten für einen Rechtsanwalt anfallen. Eine Klage sollte nur nach eingehender Prüfung erhoben werden.

Bei förderlichen Personalmaßnahmen wie Aufstieg und Beförderung gelten der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Leistungsprinzip. Bei Verstößen hiergegen sind Widerspruch und Klage meist erfolgreich.

Der Vorwurf eines Dienstvergehens belastet den betroffenen Beamten nicht nur schwer, es kann sich auch sehr nachteilig auf die weitere Laufbahn des Beamten auswirken. Eine umfassende Sachaufklärung ist daher insbesondere zugunsten des Beamten notwendig. Keinesfalls darf der Beamte ungerechtfertigte Vorwürfe widerspruchslos hinnehmen. Liegt jedoch ein Fehlverhalten vor, sollte der Beamte keine unwahren Ausreden und Entschuldigungen vorbringen, sondern bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und sich zu seinem Fehlverhalten bekennen und es auch überzeugend bereuen. Denn im Disziplinarrecht sind nicht nur das Fehlverhalten als solches, sondern auch das gesamte Persönlichkeitsbild des Beamten Grundlage für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme.
Dienstvergehen von politischen Beamten sind zwar selten, kommen aber hin und wieder vor. Fehlt in diesen Fällen ein geeigneter Beamter für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens, wird ein Außenstehender als Ermittlungsführer verpflichtet. Dieser muss die Gewähr für eine korrekte und zügige Durchführung des Verfahrens bieten. Hierfür garantiere ich.

Neben den Dienstpflichten (gegenüber dem Dienstherrn) hat der Beamte auch so genannte Amtspflichten, die sowohl gegenüber dem vom Verwaltungshandeln betroffenen Bürger als auch intern gegenüber allen Angehörigen der öffentlichen Verwaltung bestehen (so genannte Dritte neben dem Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten). Diese Amtspflichten bestehen nicht nur bei Beamten, sondern bei allen, die mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben betraut sind (z.B. TÜV, Flugsicherung, sonstige Beauftragte). Danach darf der "Amtsträger" bei seinen Amtshandlungen keinen Schaden bei dem Betroffenen verursachen. Sonst begeht er eine Amtspflichtverletzung, für die nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zunächst der jeweilige Dienstherr eintreten muss. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln ist jedoch der handelnde Amtsträger in Regress zu nehmen. Daher sollte jeder Amtsträger eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen, die bei grob fahrlässigem Handeln für den Schaden aufkommt, nicht aber bei vorsätzlichem Handeln. Hier muss der Schädiger selbst für den Schaden aufkommen.

In der Praxis gibt es immer wieder Streit zwischen Dienstherrn und Beamten über die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall. Hier ist ausschlaggebend, dass der Unfall dienstbedingt sein muss. D.h. der Dienst muss die Ursache für den Unfall sein. Das aber ist häufig nicht der Fall, auch wenn der Unfall im Dienst geschieht, jedoch eine andere Ursache hat. Daher ist allenfalls ein Widerspruchsverfahren sinnvoll, nicht jedoch ein Klageverfahren. Der betroffene Beamte sollte seine Schritte genau überlegen.

Das Ruhegehalt des Beamten auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes wird in Zukunft wegen der zunehmenden unverantwortlichen Staatsverschuldung und des ebenso unverantwortlichen Geburtenrückgangs weiter drastisch sinken. Wer heute Beamter wird, kann allenfalls mit einem Ruhegehalt von maximal 50 Prozent seiner letzten aktiven Bezüge rechnen. Nicht ausgeschlossen ist aber auch eine Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens während der gesamten Dienstzeit wie bei der Berechnung der Rente. Dies führt zu einer weiteren Verschlechterung der Versorgungsbezüge.

Daher sollte jeder Beamte - wie übrigens jeder Arbeitnehmer auch - schon heute Maßnahmen für eine zusätzliche Altersvorsorge treffen. Zu denken ist an Wohneigentum sowie an eine Lebensversicherung, die bei Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt wird. Sinnvoll ist eine Kombination von Dienstunfähigkeitsversicherung (=Berufsunfähigkeitsversicherung) mit einer Lebensversicherung. Hier übernimmt die Dienstunfähigkeitsversicherung bei Dienstunfähigkeit die weiteren Beiträge für die Lebensversicherung. Eine Lebensversicherung ist dann sinnvoll, wenn damit gleichzeitig die Familie bei Ableben des Beamten abgesichert werden soll. Wichtig sind hier genaue Information und genauer Vergleich der verschiedenen Angebote. Bei einer Geldanlage in Aktien oder in einem Fonds ist eine Beratung durch einen unabhängigen und erfahrenen Fachmann unabdingbar, damit man keine "böse" Überraschung erlebt. Eine Garantie ist dies aber in der heutigen Zeit auch nicht. Auf Wunsch kann ein kompetenter Berater genannt werden.

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